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Wettbewerbswidrigkeit und Akquisition

Bei der Akquisition gilt es, die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen zu beachten, die sich nach gesetzlichen Rahmenbedingungen richtet. Hierbei ist stets zu überlegen, ob die geplante Maßnahme eine Belästigung des Adressaten und damit einen unzumutbaren Eingriff in dessen geschäftlichen Ablauf darstellt. Gegenüber Privatkunden sind so genannte „Kaltanrufe“ in Deutschland nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden erfolgen. Gegenüber Gewerbetreibenden reicht deren mutmaßliche Einwilligung, die sich aus dem Geschäftsgegenstand ergeben kann.

Dazu hat der Bundesgerichtshof 2004 folgendermaßen geurteilt:

"Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit Anrufen potenzieller Geschäftspartner und solcher Personen, die zu ihm mit Blick auf seine Geschäftstätigkeit auch in deren eigenem Interesse in Verbindung zu treten wünschen."

Kurz gesagt:

  • bei Verbrauchern ist allein der persönliche Brief zulässig
  • bei Geschäftsleuten und Unternehmen ist die Sachlage anders: Hier sind der Telefonanruf, E-Mail-Kontakt und der persönliche Brief zulässig.

Stets ist jedoch zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art der Werbemaßnahme rechtfertigen könnte. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zunächst einen Brief schicken und in diesem auf einen folgenden Anruf bereits hinweisen. Grundlegend lässt sich also sagen, dass der persönliche Brief als Werbemaßnahme am unproblematischsten ist.

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Das Projekt wird aus dem Europäischen Sozialfonds ESF und von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.