Aufgeben oder weitermachen?
Phase 2: Entscheiden
Was sind Entscheidungshilfen?Entscheidungshilfen sollen Ihnen dabei helfen, ihr weiteres Vorgehen zu klären. Auf dieser Grundlage können Sie sich für konkrete Handlungsoptionen entscheiden, zu denen wir Ihnen praktisches Handlungswissen liefern.Jeder gute Unternehmer hat Schwierigkeiten, das Ende seiner Unternehmung anzuerkennen, und möchte für dessen Erhalt kämpfen. Wie lange aber soll der Kampf geführt werden?
Um sich selbst und Ihre Angehörigen und Mitarbeiter nicht unnötig auszuzehren, sollten Sie frühzeitig Weichen für Ihr weiteres Vorgehen stellen. Dies macht eine grundsätzliche Entscheidung notwendig:
Entweder Sie melden für sich persönlich Insolvenz an oder Sie versuchen, dem Insolvenzverfahren zu entgehen. Entscheiden Sie sich für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, stellt sich zudem die Frage, ob Sie im Insolvenzverfahren selbstständig bleiben wollen oder Ihre berufliche Selbstständigkeit auf absehbare Zeit aufgeben.
Insolvenz anmelden oder nicht?
Sind in Ihrem Unternehmen alle bisherigen Versuche zur Überwindung der Krise gescheitert, kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen. In dieser Situation ist abzuwägen, ob das Einleiten eines Insolvenzverfahrens Sinn ergibt. In manchen Fällen ist man als Unternehmer sogar dazu verpflichtet.
ACHTUNG: Wer als Geschäftsführer eine GmbH (oder eine andere juristische Person) betreibt, muss innerhalb von drei Wochen, nachdem er die nachhaltige Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt hat, Insolvenz anmelden, sonst macht man sich strafbar. Alle anderen Kleinunternehmer können sich etwas mehr Zeit lassen. Eine Entscheidung darf aber nicht zu lange hinausgeschoben werden, denn wer ohne Aussicht auf wirtschaftliche Verbesserung die Beantragung des Insolvenzverfahrens hinauszögert, riskiert seine Restschuldbefreiung, die dann gem. § 290 InsO versagt werden kann.
Wichtige Anhaltspunkte für eine Entscheidung für oder gegen das Insolvenzverfahren sind:
Contra:
- In den meisten Fällen bedeutet das Insolvenzverfahren auch die Aufgabe der Selbstständigkeit. Zwar gibt es die Möglichkeit, trotz Insolvenz weiter selbstständig zu sein. Das ist aber schwierig.
- Hat man zu viele Schulden, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, „lohnt“ sich das Verfahren weniger. Wenn eine begründete Aussicht auf eine baldige und nachhaltige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation besteht, können Gläubiger oftmals mit direkten Verhandlungen beruhigt werden.
- Bei wem nichts zu vollstrecken ist (am glaubhaftesten ist das, wenn bereits ein Gläubiger erfolglos Vollstreckung versucht hat), der kann die anderen Gläubiger darüber informieren. Vielfach wird er dann (zumindest auf absehbare Zeit) in Ruhe gelassen.
Pro:
- Wer das Verfahren anmeldet, lebt fortan in einer rechtlich geregelten Situation. Gerade wer auch psychisch stark angespannt ist, kann damit eine gewisse Ruhe zurückgewinnen.
- Wer die Restschuldbefreiung beantragt, hat die sichere Aussicht, in 6–7 Jahren schuldenfrei zu sein, wenn er/sie nicht gegen Vorschriften der Insolvenzordnung verstößt.
- Wer sich zumindest als letzte Möglichkeit für das Insolvenzverfahren entschieden hat, kann gegenüber seinen Gläubigern aktiv werden, um sich doch noch gütlich auf einen Schuldenerlass zu einigen. Recht gute Erfolgsaussichten hat erfahrungsgemäß eine Zahlung eines Einmalbetrags von Dritter Seite mit mindestens 15–20% der geschuldeten Summe. Im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist ein solcher außergerichtliche Einigungsversuch sogar Pflicht, im Regelinsolvenzfall kann man dies freiwillig (aber sinnvoller Weise nur mit allen Gläubigern gemeinsam!) versuchen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Wessen Unternehmen über einen längeren Zeitraum nicht den benötigten Ertrag erbracht hat und wessen Schulden so hoch sind, dass sie aus dem pfändbaren Einkommen und Vermögen in den nächsten 6–7 Jahren nicht zurückzahlbar sind, sollte im Zweifel in das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung gehen.
Selbstständig bleiben oder nicht?
Ist die Verschuldung zu groß, führt am Insolvenzverfahren kein Weg mehr vorbei. Viele Selbstständige würden jedoch am liebsten selbstständig bleiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) kann dem Unternehmer die Perspektive eröffnen, in der Selbstständigkeit zu verbleiben und dennoch nach sechs Jahren eine „Restschuldbefreiung“ zu erlangen. Allerdings birgt diese Lösung nicht unerhebliche Risiken aufgrund einer rechtlich bislang unsicheren Situation, über die man sich klar sein muss. Letztlich kommt eine solche Lösung nur für diejenigen in Betracht,
- deren Geschäft eine gewisse Zukunftssicherheit aufweist und das Potential besitzt, nach einer Sanierung auch in kleinem Rahmen gut zu laufen.
- die mit ihrer Selbstständigkeit in den nächsten sechs Jahren ein Einkommen erzielen können, das ungefähr dem einer entsprechenden angestellten Tätigkeit entspricht
- die aufgrund ihres Alters oder der Arbeitsmarktsituation keine angemessene abhängige Beschäftigung finden.
Gegen eine Fortführung der Selbständigkeit im Insolvenzverfahren sollten sich diejenigen aussprechen,
- die ihre Selbständigkeit als eine von mehreren beruflichen Optionen betrachten.
- deren Geschäft von höherem Kapitaleinsatz abhängt.
- die sich mit ihrer Unternehmung noch im Unternehmensaufbau befinden.
Weiter zu Phase 3: Handeln
Sie haben zu den obigen Fragen eine Entscheidung getroffen und möchten wissen, was Sie konkret tun können? Dann wählen Sie bitte zwischen den folgenden Handlungsoptionen:
Ich werde versuchen, meine Situation ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu meistern.
Ich werde ein Insolvenzverfahren einleiten, aber selbstständig bleiben.
Ich werde ein Insolvenzverfahren einleiten und nicht mehr selbstständig tätig sein.



