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Aufgeben oder weitermachen?

Phase 3: Handeln

Was ist Handlungswissen?
Unter Handlungswissen verstehen wir praktische Anleitungen zur Begegnung und Bewältigung konkreter Herausforderungen. Sie sind auf die verschiedenen Handlungsoptionen die Ihnen als Unternehmer zur Verfügung stehen abgestimmt. Das Augenmerk liegt darauf, Sie bei der Erarbeitung von Lösungen zu unterstützen.

Option „Insolvenz einleiten und Selbstständigkeit aufgeben“ – nächste Schritte

Sie haben sich entschlossen, Insolvenz anzumelden und Ihre Selbstständigkeit aufzugeben.

Ihre nächsten Schritte hierzu sind:

Überblick verschaffen

Unternehmer/innen, die bereits eine längere Unternehmenskrise hinter sich haben und nun mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung konfrontiert sind, haben oftmals nicht sofort die Kraft, sich offensiv mit notwendigen Grundsatzentscheidungen auseinanderzusetzen. Im schlimmsten Fall wird sprichwörtlich „der Kopf in den Sand gesteckt“, man macht sich Vorwürfe und fühlt sich als Versager/in.

Wichtig! Hier soll einmal ganz deutlich gesagt werden: Fehler machen wir alle und unternehmerisches Handeln trägt ein ganz besonderes Risiko. Eine Unternehmenskrise oder auch das Scheitern eines Unternehmens ist eine realistische Perspektive jeder Unternehmensgründung. Es besteht kein Grund, sich mit übermäßigen Schuldgefühlen zusätzlich zu belasten.

Überforderung und Ängste in Krisensituationen gipfeln manchmal darin, dass aus Furcht vor ungewünschten Neuigkeiten wichtige Post nicht mehr geöffnet bzw. Anrufe nicht mehr entgegen genommen werden.

Tipp: Bitte öffnen Sie unter allen Umständen Ihre Post bzw. holen Sie niedergelegte Schriftstücke von der Post ab. Auch wenn Sie unangenehme Gespräche und Telefonate erwarten, stellen Sie sich diesen. Ein Ausblenden der Tatsachen verschlimmert Ihre Situation in jedem Fall.

Es gehört auch zum unternehmerischen Handeln, mit einer solchen Situation bewusst und professionell umzugehen. Bevor Sie zu grundlegenden Entscheidungen kommen, sollten Sie erst einmal kurzfristig handeln und das Problem aktiv angehen. Die ersten Schritte auf diesem Weg können folgendermaßen aussehen:

  • Unterlagen ordnen: Verschaffen Sie sich einen Überblick über all Ihre Schulden. Legen Sie dazu sehr ordentlich eine Mappe mit allen Unterlagen geordnet nach Gläubigern an.
  • Lebensunterhalt sichern: Ordnen Sie Ihre Schulden nach Wichtigkeit. Sie müssen in jedem Fall lebenswichtige Vertragsverhältnisse wie Miete, Strom etc. als erstes bedienen. Reicht Ihr Einkommen dafür nicht aus, informieren Sie sich bei der Arbeitsagentur über Hilfsmöglichkeiten.
  • Bestandsaufnahme Einkünfte: Schätzen Sie realistisch die zukünftige Rentabilität Ihres Unternehmens ein. Holen Sie dafür eventuell professionelle Hilfe ein. Haben Sie eine realistische Chance, Ihre Schulden jemals begleichen zu können?
  • Einsparmöglichkeiten prüfen: Prüfen Sie mit einem Haushaltsplan, ob auch privat noch Einsparungen möglich sind (Auto, Versicherungen etc.)

Kommunikation mit Gläubigern

In der Überschrift steckt schon der wichtigste Grundsatz im Umgang mit Gläubigern in einer Krisensituation: Bleiben Sie mit Ihren Gläubigern in Kontakt und suchen Sie aktiv das Gespräch. Hierzu sollten Sie Folgendes beachten:

Machen Sie eine Aufstellung, in der alle offenen Rechnungen bzw. alle Gläubiger gelistet sind und tragen Sie die folgenden Informationen ein:

  • Wer hat eine Forderung an Sie?
  • Wie viel wird gefordert?
  • Wann sollen Sie bezahlen?
  • Gibt es Vollstreckungsmaßnahmen und wenn ja welche?
  • Was haben Sie mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbart, was haben Sie verhandelt?

Arbeitshilfe: Registrierte Benutzer können sich im Bereich Downloads das Formular „Gläubigerliste“ herunterladen. Die Zugangsdaten erhalten Sie bei Ihrem FIRMENHILFE-Berater.

Wenn es noch keine Vereinbarungen gibt und Sie aber wissen, dass Sie die Rechnungen nicht alle fristgerecht bezahlen können oder vielleicht gar nicht mehr bezahlen können, können Sie immer noch aktiv mit Ihren Gläubigern verhandeln. Machen Sie den ersten Schritt, bevor Sie Mahnbescheide oder Vollstreckungsbescheide erhalten.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern und bezahlen Sie nicht die Gläubiger, die am meisten Druck machen, sondern verhandeln Sie mit allen Gläubigern sachlich und nach einem Plan. Was ist realistisch? Überlegen Sie vorher genau was Sie dem jeweiligen Gläubiger anbieten können und ob Sie das Angebot dann auch wirklich einhalten können.

Bei den Verhandlungen mit Gläubigern haben Sie immer zwei Möglichkeiten:

  1. Sie verhandeln realistische Ratenzahlungen, d.h. Sie müssen unter allen Umständen in der Lage sein, diese leisten zu können. Sind die Ratenzahlungen zu hoch, kommen Sie wieder ins Dilemma Ihre Forderungen nicht fristgerecht zahlen zu können. Dies führt zu einem erneuten Vertrauensverlust bei den Gläubigern und deren Bereitschaft zu Zugeständnissen oder weiteren Verhandlungen sinkt, oder
  2. Sie schließen mit allen Gläubigern einen Vergleich. Hierzu geben Sie zu verstehen, dass Sie zahlungsunfähig sind und bieten 15%–20% der Rechnungssumme als Einmalzahlung an. Gläubiger gehen auf solche Angebote ein, wenn sie die Gefahr sehen, gar nichts zu erhalten, etwa im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Vorgehen im Insolvenzverfahren

Allgemeiner Eröffnungsgrund für eine Insolvenz ist eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Ist eine Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit gegeben, wird man je nach Entscheidung für oder gegen eine Insolvenz auf Zahlungsaufforderungen der Gläubiger reagieren müssen. Im Fall eines Insolvenzverfahrens sollte man die Gläubiger wissen lassen, dass man in das Insolvenzverfahren geht und sie deswegen von weiteren Vollstreckungsversuchen Abstand nehmen sollten. Grund: Solche Vollstreckungen kurz vor der Insolvenz sind im Ergebnis wirkungslos, da der Insolvenzverwalter den Erlös an sich nehmen kann. Die meisten Gläubiger vollstrecken daraufhin zunächst nicht weiter.

Zeichnet sich ein Insolvenzverfahren ab, achten sie auf die Einhaltung folgende Schritte:

  • Insolvenz beantragen: Im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens ist eine Insolvenz direkt beim Insolvenzgericht zu beantragen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man gibt dort ein bereits ausgefülltes Formular ab, oder man stellt dort zunächst formlos einen Antrag und muss dann nach Aufforderung durch das Gericht das Formular ausfüllen. Dabei darf man aber nicht vergessen, neben dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen auch noch die Restschuldbefreiung zu beantragen (mit einer Erklärung über die Abtretung von Einkommen an Treuhänder). Um sicher zu gehen, sollte man – außer in ganz dringenden Fällen - die vom Gericht ausgegebenen Formulare benutzen. Diese Formulare erhält man beim Insolvenzgericht.
  • Eingruppierung vornehmen: Regel- oder Verbraucherinsolvenzfall?
  • Beratungsangebote wahrnehmen: Im Falle des Verbraucherinsolvenzverfahrens: an eine Schuldnerberatungsstelle wenden und sich dort ggf. auf die Warteliste setzen lassen
  • Gläubigerliste erstellen: Neben der Vermögensaufstellung ist die Gläubigerliste wichtiger Bestandteil des Formulars. Hier muss man alle Gläubiger nach bestem Wissen benennen. Die genaue Ermittlung des derzeitigen Forderungsbestandes ist im Regelinsolvenzverfahren zwar nicht notwendig. Es ist aber sinnvoll, zumindest ungefähr die Forderungshöhe angeben zu können. Eine solche Liste sollten Sie ohnehin für sich bereits erstellt haben (s.o.). Ist die Liste unvollständig, droht der Verlust der Restschuldbefreiung, wenn man Gläubiger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich „vergessen“ hat. Im Zweifel sollte man in einem Anschreiben an das Gericht schildern, warum vielleicht noch der eine oder andere Gläubiger fehlt oder eben alles was nach Gläubiger aussieht angeben. Letztlich ist die Zahl und Höhe der Schulden im Falle einer Restschuldbefreiung für den Schuldner nebensächlich, da er in jedem Fall von den Schulden befreit wird - es sei denn, er hätte falsche Angaben gemacht. Zwar nicht über alle Gläubiger, aber doch für die privaten Verbindlichkeiten bei Banken, Versandhäusern etc. kann man für 7,60 Euro auch eine „Selbstauskunft“ bei der SCHUFA einholen.
  • Pfändungsgrenze heraufsetzen lassen: Wer besondere finanzielle Belastungen für den Lebensunterhalt geltend machen will, sollte sich rechtzeitig vom zuständigen Bezirksamt (nur in Hamburg) eine Bescheinigung einholen, um damit für die an den Treuhänder abzuführenden Beträge die Pfändungsgrenze gem. § 850 f ZPO heraufsetzen zu lassen.

Vermeidung von Insolvenzstraftaten

Ein Insolvenzverfahren ist ein komplexer Prozess, der rechtlich äußerst detailliert geregelt ist. Aus Unwissen passieren schnell mal Fehler, die zu größeren rechtlichen Problemen führen können und sogar einen so genannten Insolvenz-/Bankrottstraftatbestand darstellen.

Unternehmer können häufig nicht verstehen, dass sie bestraft werden sollen, weil sie um den Bestand ihres Unternehmens gekämpft haben. Die Warnung vor solchen Straftaten soll Sie natürlich nicht zur völligen Tatenlosigkeit veranlassen. Das Wissen um strafrechtliche Fallstricke und deren Vermeidung ist aber vor allem auch deswegen wichtig, weil im Falle einer Verurteilung wegen einer Insolvenz-/Bankrottstraftat dem Unternehmer später die Restschuldbefreiung versagt werden kann.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Bankrottstraftat ist in allen Fällen, dass die Handlungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Überschuldung oder drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits vorliegt. Wer später ins Restschuldbefreiungsverfahren möchte, sollte sich im Vorfeld einer Insolvenz nichts zu Schulden kommen lassen und kein Vermögen, das später eigentlich dem Insolvenzverwalter zu Verteilung dient, bei Seite schaffen oder unberechtigt selbst verteilen.

Sie sollten v.a. die folgenden Straftatbestände im Auge behalten:

  • Allgemeine Bankrottstraftaten nach §§ 283–283d StGB. v.a. Verletzung der kaufmännischen Pflicht zur Buchführung, Spekulationsgeschäfte vor der Insolvenz, Verschleudern von auf Kredit bezogenen Waren, Gläubigerbegünstigung (einzelne Gläubiger die keinen fälligen Anspruch haben, werden bevorzugt), sonstige Verringerung, Verheimlichung oder Verschleierung des Vermögens.
  • Insolvenzantragspflicht bei GmbH-Geschäftsführern nicht eingehalten. Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich strafbar, wenn er keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig wird oder er eine Überschuldung feststellen musste. Allerdings wird dem GmbH-Geschäftsführer dabei eine Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegeben, innerhalb derer er den Antrag beim Insolvenzgericht stellen muss.
  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung der Angestellten nicht mehr bezahlt. Hier droht nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, wie auch bei den anderen Straftaten im Vorfeld einer Insolvenz. Besonders gefährlich ist ein solches Verhalten auch deswegen, weil Sozialversicherungsträger und Finanzamt in aller Regel routinemäßig das so genannte „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ zur Anzeige bringen und damit das Ermittlungsverfahren in Gang setzen. Ähnliches gilt für die Lohnsteuer. Wer unverzüglich nach Fälligkeit der Sozialbeiträge dem Sozialträger mitteilt, dass und warum er nicht zahlen konnte, und zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung nachholt, geht straffrei aus. Damit eröffnet die Selbstanzeige eine Möglichkeit, in schwieriger Liquiditätssituation Luft zu gewinnen, ohne sich strafbar zu machen. In vielen Fällen nämlich kann mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung versucht werden.

Kosten des Insolvenzverfahrens

Im Prinzip muss der Schuldner, der in das Restschuldbefreiungsverfahren will, die Verfahrenskosten der Insolvenz tragen. Dies sind z.B. Gerichtsgebühren, Vergütung des Treuhänders und Erstattung seiner Auslagen sowie Veröffentlichungs-, Sach- und Zustellkosten. Diese Verfahrenskosten können sich von 1.000 Euro bis auf 3.000 Euro oder noch mehr im Regelinsolvenzverfahren summieren und müssen an sich vor Verfahrenseröffnung gezahlt werden können – oder bei Mittellosigkeit nach § 4a InsO gestundet werden. Wenn Sie also die Kosten nicht aufbringen können, wird das Insolenzverfahren trotz „Masselosigkeit“ eröffnet, wenn Sie zu Verfahrensbeginn einen entsprechenden Kostenstundungsantrag stellen. Das heißt konkret: Sie müssen das Verfahren zwar nach wie vor bezahlen. Der Staat schießt das Geld lediglich vor. Dafür aber reiht sich die Staatskasse ganz vorne bei den Insolvenzgläubigern ein und versucht vor allen anderen, sich aus den pfändbaren Beträgen während der sechs Jahre zu befriedigen. Wenn in dieser Zeit noch nicht einmal die Verfahrenskosten erbracht werden können, wird man von dem gestundeten Betrag zwar nicht befreit, aber voraussichtlich nur noch weitere 4 Jahre versucht werden, diese Kosten bei Ihnen mit Ratenzahlungen zu bekommen. Danach ist damit zu rechnen, dass auch diese letzte Verbindlichkeit erlischt.

Die Höhe der Zahlungen im Restschuldbefreiungsverfahren

Die Höhe der Zahlungen an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren richtet sich nach dem Gehalt, das durch eine Anstellung oder auch selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet wird. An sich muss nach dem Gesetz aus der selbstständigen Tätigkeit dabei soviel erzielt werden, wie aus einer vergleichbaren angestellten Tätigkeit. Das ist häufig nicht der Fall. Man muss dann den Treuhänder von einem geringeren Betrag überzeugen. Dafür braucht man einen guten Fortführungsplan und z.B. das Argument, dass man sonst voraussichtlich arbeitslos sein wird.

Das erzielte Einkommen ist grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Betrag pfändbar. Dieser errechnet sich nach der so genannten Pfändungstabelle und berücksichtigt neben dem unverzichtbaren Lebensunterhalt für den Schuldner selbst auch etwaige Unterhaltspflichten. Die allgemeinen Pfändungsvorschriften gelten also auch im Restschuldbefreiungsverfahren und ergeben dort den Betrag, den der Schuldner in jedem Fall behalten kann.

Sollte aus besonderen persönlichen Gründen ein über der Pfändungsgrenze liegender. Bedarf bestehen, kann man sich diesen individuell mit einer Bescheinigung vom Sozialamt vom Gericht gem. § 850 f ZPO festsetzen lassen. Dann ist dieser Betrag unpfändbar.

Wer kein pfändbares Einkommen hat (in unten stehenden Beispiel ist dies ab zwei unterhaltspflichtigen Personen der Fall), kann trotzdem ins Insolvenzverfahren. Es wird Restschuldbefreiung erteilt, selbst wenn in den sechs Jahren vom Treuhänder überhaupt nichts eingenommen werden konnte. Entscheidend ist nämlich nicht, dass man pfändbares Einkommen erzielt, sondern nur dass man sich ernsthaft und nach Möglichkeit darum bemüht.

Beispiel: Haben Sie einen Nettoverdienst von 1.400 Euro, sind hiervon abzuführen an den Treuhänder 290,40 Euro, wenn keine Unterhaltspflicht besteht; 22,05 Euro bei einer unterhaltspflichtigen Person. Bereits ab zwei unterhaltspflichtigen Personen ist hier nichts mehr abzuführen.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Pfändungstabelle zum Download an.

Tipp: Um zu prüfen, ob sich ein Restschuldbefreiungsverfahren „lohnt“, sollte man überschlägig errechnen, was man in den sechs Jahren an den Treuhänder zahlen müsste. Meist ist das weitaus weniger als die noch offenen Verbindlichkeiten. Allerdings muss man auf der anderen Seite das gesamte Insolvenzverfahren durchstehen und sich einem Treuhänder finanziell überantworten.

 

Weiter zu Phase 4: Absichern

Sie haben nun eine überschaubare Liste von Aufgaben vor sich. Schritt für Schritt werden Sie sich damit aus Ihrer schwierigen Lage befreien. Eventuell sind Sie in manchen Punkten noch unsicher. In der vierten und letzten Phase „Absichern“ schildern wir Ihnen deshalb konkrete Beispiele aus unserer Beratungspraxis, die Ihnen das Gelernte verdeutlichen.

Mit Ihren individuellen Fragestellungen können Sie sich über das Kontaktformular direkt an die FIRMENHILFE-Berater wenden.

Ich möchte noch weitere Punkte klären und damit meine Vorgehensweise absichern.

 

Gefördert durch:

Europäische Union - Europäischer SozialfondsFreie und Hansestadt Hamburg - Behörder für Wirtschaft und Arbeit

Das Projekt wird aus dem Europäischen Sozialfonds ESF und von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.