Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren weist gegenüber der Regelinsolvenz zwei Besonderheiten auf, nämlich 1) die Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch und – bei Aussicht auf Erfolg – 2) den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Versuch der außergerichtlichen Einigung
Bevor der Schuldner einen Antrag auf Insolvenz mit Restschuldbefreiung stellen kann, muss er zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern – in aller Regel am besten mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle – außergerichtlich zu einigen. Schlägt der Einigungsversuch – wie es in der Praxis meist der Fall ist – fehl, kann der Schuldner den Verbraucherinsolvenzantrag stellen. Das Scheitern eines solchen Einigungsversuches muss dabei von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt werden. „Geeignete Stellen” sind vor allem Schuldnerberatungsstellen, aber auch jeder Rechtsanwalt.
Der (gerichtliche) Schuldenbereinigungsplan
Kommt eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht zustande, kann das Gericht einen zweiten Einigungsversuch mit dem so genannten Schuldenbereinigungsplan unternehmen. Dies geschieht allerdings nur dann, wenn sich das Gericht davon einen Erfolg verspricht, was meist nicht der Fall sein wird.
Die Vermögensverwertung
Scheitert auch der gerichtliche Plan oder wird er gar nicht durchgeführt, kommt es zur Vermögensverwertung. Das Gericht lässt durch einen Insolvenzverwalter das verwertbare Vermögen feststellen und verwerten. Hierbei gelten die allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften. Faustregel: Alles was zur bescheidenen Lebensführung üblich ist, kann man behalten. Andere Vermögensgegenstände werden verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt.
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