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Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nur vorübergehende Liquiditätsprobleme ("Zahlungsstockung") in einem Zeitraum unter drei Wochen mit weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit. Allerdings lässt das Gesetz auch eine nur „drohende Zahlungsunfähigkeit“ genügen, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen möchte. Indizien sind z.B.: Mehrere Mahnungen von Gläubigern liegen vor, Zahlungen werden mit vordatierten oder ungedeckten Schecks geleistet, eine eidesstattliche Versicherung musste abgegeben werden, Kredite wurden gekündigt, laufende Mietverpflichtungen, Löhne und Sozialversicherungsbeiträgen wurden nicht gezahlt etc.

Als überschuldet ist ein Unternehmen dann anzusehen, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Bei der Vermögensbewertung ist vom "Fortführungswert" auszugehen, es sei denn, der baldige Zusammenbruch des Unternehmens steht so gut wie fest. Dann kann nur der „Liquidationswert“ angesetzt werden, also das, was bei einer späteren Verwertung der bestehenden Sachwerte voraussichtlich als Preis erzielt werden kann. Der Tatbestand der Überschuldung gilt allerdings nur für "juristische Personen", also z.B. die GmbH.

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Das Projekt wird aus dem Europäischen Sozialfonds ESF und von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.